Der Meisterbrief – Der staatlich anerkannte Fachmann
Wer in eine Werkstatt geht und dort von einem Meister bedient wird, kann mit Recht erwarten, dass er von einem Fachmann bedient wird. Der Meister ist in Deutschland eine Ausbildungsbezeichnung. Wichtig ist dabei, dass vor der Meisterausbildung eine Ausbildung in einem handwerklichen Beruf absolviert werden muss.
Voraussetzungen zur Meisterprüfung
In den einzelnen Handwerken werden die Meister-Prüfungen durch bestimmte Prüfungsausschüsse abgenommen. Errichtet werden die Meisterprüfungsausschüsse vom Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr. Unterschieden wird zwischen zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerksberufen. Für die Meister-Prüfung der zulassungspflichtigen Handwerksberufe ist das Ministerium zuständig, während für zulassungsfreie Handwerksberufe die Meister-Prüfung vor der Handwerkskammer abgelegt werden kann. Für die Meister-Prüfung ist nicht nur wichtig, welcher Beruf ausgeführt wird, sondern auch einige andere Details. So wird die Prüfung zum Beispiel dort abgelegt, wo der örtliche Zuständigkeitsbereich der Prüflinge ist. Das kann der erste Wohnsitz der Prüflinge sein, aber auch der Ort, an dem ein Arbeitsverhältnis besteht. Möglich ist es aber auch, die Prüfung dort abzulegen, wo man eine Maßnahme zur Vorbereitung auf die Meister-Prüfung absolviert. Wer selber schon ein Handwerk oder Gewerbe betreibt, kann auch an diesem Ort seine Prüfung ablegen.
Wer darf eine Meister-Prüfung ablegen?
Wer diese Prüfung ablegen will, muss dafür einige Voraussetzungen erfüllen. Welche Voraussetzungen das sind, richtet sich danach, ob die Prüfung in einem zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk abgelegt wird soll. Für Zulassungspflichtige gilt, dass jeder, der zur Meister-Prüfung zugelassen werden will, einen Handwerksberuf erlernt haben muss oder er muss nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der erlassenen Rechtsordnung eine Prüfung abgelegt haben. Außerdem ist zur Meister-Prüfung zugelassen, wer schon eine Gesellenprüfung oder auch eine andere Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf absolviert hat und nun schon mehrere Jahre in einem zulassungspflichtigen Handwerk beruflich tätig ist. Die Zeit der Berufstätigkeit kann je nach Zulassungsstelle variieren, allerdings dürfen nie mehr als drei zusammenhängende Jahre der Berufstätigkeit gefordert werden. Mindestens wird in der Regel ein Jahr gefordert. Angerechnet wird dabei auch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Fachschule. Eine Ausbildung von einem Jahr wird mit einem Jahr berechnet und eine mehrjährige Ausbildung gilt wie zwei Jahre Berufstätigkeit. Angerechnet wird auch die Zeit, wenn ein Prüfling bereits selbstständig als Werkstattmeister oder in ähnlicher Position gearbeitet hat. Auch für die Prüfung in einem zulassungsfreien Handwerk müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. So müssen auch hier die Prüflinge zuerst eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Beruf nachweisen können oder eine Gesellenprüfung bestanden haben.
So erfolgt die Anmeldung zur Meister-Prüfung
Wer sich zu einer der beiden Meister-Prüfungen anmelden will, muss das in schriftlicher Form machen. Der Antrag wird an die Geschäftsführung des für die Meisterprüfung zuständigen Ausschusses der Handwerkskammer gerichtet. Wichtige Unterlagen zum Antrag sind unter anderem ein Nachweis, darüber, warum der ausgewählte Meisterprüfungsausschuss ausgesucht wurde. Zusätzlich müssen Zeugnisse über die Gesellenprüfung, eine den Vorschriften entsprechende Abschlussprüfung oder ein gleichgestelltes Zeugnis eingereicht werden. Falls die Prüfung nach § 49, Absatz 2 abgelegt werden soll, muss ein Nachweis über die entsprechende Berufstätigkeit oder den Besuch einer Fachschule beigelegt werden und wenn § 49, Absatz 3 der Handwerkerordnung als Grundlage dient, gehört ein Nachweis über die praktische Tätigkeit dazu. Hat der Prüfling schon andere Zeugnisse erworben, sollten auch diese dem Antrag beigelegt werden. Aufgrund dieser Unterlagen wird dann von den Handwerkskammern die Einladung zur Prüfung verschickt.
Foto: mankale – Fotolia
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